24.2.05

Schwarzer Abt schlägt Reinheitsgebot

Mit der ihr eigenen Streitbarkeit und Zähigkeit ist es der Klosterbrauerei Neuzelle gelungen, das Reinheitsgebot auszuhebeln. Das deutsche Biersteuergesetz hat nämlich ein so genanntes "Surrogatverbot" festgelegt, nach dem in einem in Deutschland für den deutschen Markt gebrauten untergärigen Bier nichts anderes als Wasser, Gerstenmalz und Hopfen vebraut und mit Hefe vergoren werden darf. Gezuckerte dunkle Biere (wie sie in Österreich gängig sind) wären daher in Deutschland nicht verkehrsfähig - der Staat beruft sich dabei auf eine Ableitung aus dem so genannten bayerischen "Reinheitsgebot" vom 23. April 1516.
Die Neuzeller Klosterbrauer haben diese Rechtslage allerdings konsequent bekämpft, um ihr (gezuckertes) Neuzeller Schwarzbier, das seit 1997 als "Schwarzer Abt" vermarktet wird, legal verkaufen zu dürfen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig haben die Neuzeller jetzt allerdings Recht bekommen: Auch der Schwarze Abt darf als Bier verkauft werden. Vorher hatte das Verwaltungsgericht in Frankfurt die Bezeichnung Bier verboten.
"Während die Brauerei seit 1997 beim Landwirtschaftsministeriums um die Anerkennung ihres Produktschlagers Schwarzer Abt als Bier kämpfte, waren sich die Experten im Potsdamer Finanzministerium schneller einig: Biersteuer muss Unternehmer Helmut Fritsche seit Jahren zahlen für das Getränk, das er bis gestern nicht Bier nennen durfte. Das Land hatte der Brauerei zudem eine Genehmigung für den Export der Schwarzbier-Rarität unter der Bezeichnung "Bier" und somit auch die Herstellung erlaubt. In Deutschland jedoch durfte es bislang nicht als Bier verkauft werden", beschreibt Andreas Wendt in der Märkischen Oderzeitung die bisher unterschiedliche Auslegung der Behörden.
Bedeutsam ist die Begründung der Leipziger Richter (AktenzeichenBundesverwaltungsgericht 3 C 5.04): Das deutsche Reinheitsgebot von 1516 diene nicht dem Gesundheitsschutz der Verbraucher, sondern vielmehr der Traditionspflege und einem bestimmten Produktionsniveau. Über Ausnahmen - etwa für den Zuckerzusatz nach der Hauptgärung, wie im Falle des Schwarzen Abt - müsse großzügig entschieden werden. Es stelle aber gerade eine Täuschung dar, wenn ein Getränk, das Bier sei und als "besonderes Bier" hergestellt werden dürfe, nur unter einer Bezeichnung vermarktet werden dürfte, die jede Nähe zu Bier vermeidet. Dass das Getränk unter Abweichung vom Reinheitsgebot hergestellt sei, könne auf andere Weise deutlich gemacht werden.
Gegen die Klosterbrauerei sind noch weitere Verfahren anhängig - unter anderem wegen eines im Frühjahr 2004 auf den Markt gebrachten Anti-Aging-Bieres.